19.06.2015 - Eine Schlappe für die Verwertungsgesellschaft GEMA: Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass Hintergrundmusik im Wartezimmer einer Arztpraxis nicht vergütungspflichtig ist.

Für im Hintergrund abgespielte Radiomusik in einer Arztpraxis muss keine Vergütung an die Verwertungsgesellschaft Gema gezahlt werden. Das hat der Bundesgerichthof (BGH) am Donnerstag entschieden. Laut der Kammer handele es sich dabei nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, weshalb es auch keine Vergütungspflicht gebe (Az. I ZR 14/14).

Hintergrund der Entscheidung ist ein Rechtsstreit zwischen der Gema und einem Zahnarzt: Der hatte einen 2003 abgeschlossenen Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft im Dezember 2012 fristlos gekündigt. Dabei berief er sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem März desselben Jahres, laut dem die Hintergrund-Beschallung für Patienten in einer Zahnarztpraxis keine öffentliche Wiedergabe sei.

Die Gema klagte daraufhin, um 113,57 Euro Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zu 31. Mai 2013 einzufordern. Ein Amtsgericht hatte den beklagten Zahnarzt zu einer Zahlung von 61,64 Euro plus Zinsen verurteilt, die lediglich den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 abdeckte. Der Lizenzvertrag sei durch die Kündigung im Dezember beendet, entschied das Gericht. Eine Berufung der Gema blieb erfolglos.

Revision erfolglos: Über die Revision beim BGH versuchte die Gema dann, die verbleibende Zahlung für den Zeitraum bis Mai 2013 einzutreiben, blieb damit allerdings auch erfolglos. Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung berechtigt war, da durch das EuGH-Urteil die ursprüngliche Geschäftsgrundlage entfallen ist. Der BGH hat das in seiner aktuellen Entscheidung nochmals bestätigt.

 

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