Hallo, ich arbeite seit 2009 nebenberuflich selbständig als Yogalehrerin. Zu Beginn meiner Tätigkeit hatte ich mich beim FA angemeldet und die Auskunft erhalten, dass ich freiberuflich arbeiten kann und keine Gewerbeanmeldung nötig ist. Nun habe ich vor Kurzem beim Gewerbeamt angefragt, was ich tun muss, wenn ich meinen KursteilnehmerInnen auch Tee anbieten möchte. Damit habe ich wohl "schlafende Hunde";) geweckt, denn mir ging umgehend ein Anhörungsbogen wegen der Ordnungswidrigkeit zu, kein Gewerbe angemeldet zu haben.
Das Amt beruft sich auf ein Urteil vom OVG NRW aus 2001 " nach der aktuellen Rechtsprechung ist der Betrieb einer Yogaschule ebenfalls als Gewerbe zu qualifizieren, denn dieser setzt keine höhere (Aus-)Bildung in Form einer abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulausbildung voraus, wie dies bei Lehrern der Fall ist.
Nachzulesen OVG NRW, Beschluss vom 29.03.2001 – 4 A 4077/00 GewArch. 2001,293 = EzGewR § 14 Abs. 1 GewO Nr. 21; s. auch Heß § 14 Rdn. 49"
Bei diesem Verfahren handelte es sich allerdings um eine Yoga-Schule, an der auch Yogalehrer ausgebildet werden, was bei mir nicht der Fall ist. Ich arbeite wie gesagt nebenberuflich mit einem Gewinn von um die 2000 Eur jährlich... Meine Frage ist nun, ob ich nun wirklich ein Gewerbe anmelden muss oder nicht.
Kommentare
@ prema: Ja, das schrieb sie, Fakt ist aber, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt 2017 die Situation etwas anders darstellt als bei ihrer Anmeldung. Fakt ist auch, dass sie von einer Behörde einen Anhörungsbogen wegen einer (vermeintlichen) Ordnungswidrigkeit erhalten hat, mit Hinweis auf Bezug auf Yogaleherertätigkeit und Ausschank und nun neu geprüft wird, ob ihr Selbständigen-Status unter diesen Umständen aufrecht erhalten werden kann. Eine einmal gemachte Zusage vom Finanzamt hat keinerlei bindende Wirkung für die nachfolgenden Jahre, vielmehr kann/wird dies jedes Jahr auf`s Neue festgelegt werden. Und im Falle von Mireille geschieht dies mittels Anhörungsbogen, sie hat nun mal schlafende Hunde geweckt, wie sie schon selbst richtig erkannt hat. Was daraus wird liegt im Ermessens-Spielraum des Sachbearbeiters des zuständigen Finanzamts.
Zu dem relevanten Urteil, auf das sich das Gewerbeamt bezieht möchte ich noch folgendes bemerken: da ist eine Yogalehrerin die bis ans Ober-Verwaltungs-Gericht gegangen ist. Sie hat Geld, Zeit, Nerven investiert um gegen den Fiskus (Staat) vorzugehen um ihr Recht auf Selbständigkeit durchsetzen zu können. Und hat verloren.
Daher wünsche ich dir, Mireille alles Gute für deine weitere selbständige Tätigkeit - Karma hin oder her ;-)
Meine Info zu diesem Thema gebe ich weiter, weil es Mireille interessierte, wie es anderen Yogalehrer/innen ergangen ist.
aum
miramuun
Hallo Mireille,
so lange Du nichts verkaufst, ist das eine ganz normale selbständige Tätigkeit.
Ich habe das die letzten Jahre hauptberuflich gemacht und ganz normal versteuert, den vollen Krankenkassen-und Rentenbeitrag gezahlt usw.
Umsatzsteuerpflichtig wirst Du, sobald Dein Jahresumsatz (nicht der Gewinn!) mehr als 17.500 € beträgt - inzwischen gibt es da eine 5-Jahres-Bindung; d. h. Du kommst da nicht so schnell wieder raus, wenn die Umsätze sinken...
Mach Deinen Tee lieber umsonst - die Kosten für Gewerbe und IHK und womöglich noch irgendwelche Ausschankbestimmungen rechnen sich nicht...
Om shanti Ursula
Hallo, vielen Dank für Eure Antwort. Ich habe ja bisher noch keinen Tee verkauft, möchte es aber eventuell in Zukunft und habe angefragt, ob ich dafür ein Gewerbe anmelden muss, was natürlich der Fall ist, und was ich mir hätte schon vorher selber denke können... Naja, Karma würde ich sagen.;-)) Es ärgert mich nur, dass ich es jetzt, Tee hin oder her, sowieso anmelden soll, obwohl ich der Meinung war, als Freiberufler schon alleine die jährliche Überweisung an die IHK, die mir nichts bringt, sparen zu können... Beim FA werde ich aber doch noch einmal anrufen. Danke für den Hinweis. Na und dann, wenn ich eine Gewerbe anmelde, kann ich ja auch Tee verkaufen und nehme es halt als Schub in eine neue Richtung. Danke miramuun und Prema ~ Namaste:)
@miramuun
Mireille sagt ganz klar: " Zu Beginn meiner Tätigkeit hatte ich mich beim FA angemeldet und die Auskunft erhalten, dass ich freiberuflich arbeiten kann und keine Gewerbeanmeldung nötig ist.
Damit dürfte deine Frage beantwortet sein. Das FA hat sie als Freiberuflerin anerkannt und führt sie seit 2009 als freiberufliche Yogalehrerin.
@prema: Deine Aufzählung der Freiberufler ist o.k. doch das sind alles anerkannte und geschütze Berufsbezeichnungen, mit entsprechenden Anforderungen bzw. Voraussetzungen. Yogalehrer ist (derzeit) keine geschützte Berufbezeichnung und dementsprechend nicht als Freiberufler (im klassischen Sinn) sondern als Selbständiger einzuordnen. Aus diesem Grund werden hier ganz andere Maßstäbe (vom Finanzamt) angelegt. Denn: Im Endeffekt kann sich beinahe jeder -der es will- als Yogalehrer bezeichnen.
Bezüglich des unklaren Urteils, denke ich, sollte neben der "fehlenden" fachlichen (Katalog-)Qualifikation des Yogalehrers als Freiberufler, der Fokus auch auf den Zusatz/Verweis im besagten Urteil gelegten EzGewR § 14 Abs. 1 GewO Nr. 21 gelegt werden.
Die Gewerbesteuer wird vom zuständigen Finanzamt erhoben. Das Gewerbeamt leitet dementsprechend den Anhörungsbogen weiter.
Wenn Mireille Räumlichkeiten für ihre Kurse vorhält, Kurse gibt, Tee (entgeltlich) ausschenkt, Werbung für ihre Kurse macht, Werbeschild angebracht hat usw., Gewinn erzielen möchte liegt es im Ermessen des Finanz-Sachbearbeiters wie dies eingestuft werden soll. Dazu kann ich nur sagen, es wird nicht leicht sein/ werden, dass Finanzamt von einer nicht-gewerblichen Tätigkeit zu überzeugen, zumal jetzt eine Meldung vom Gewerbeamt beim Finanzamt vorliegt.
Meine Frage bleibt noch offen, warum sich Mireille beim nicht für sie zuständigen Gewerbeamt nach Teeausschank erkundigt hat.
Und zu deiner Frage Mireille: Meine Frage ist nun, ob ich nun wirklich ein Gewerbe anmelden muss oder nicht. kann dir niemand anderes hier oder sonst als ausschließlich das für dich zuständige Finanzamt eine definitive Antwort geben.
aum
miramuun
@miramuu
Freiberufler sind z.B
•Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker.
•Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte.
•Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten.
So weit ich weiß, machen diese Gewinn.
Den Fragenbogen hat Mireille wahrscheinlich vom Gewerbeamt bekommen. Das FA hat sie ja 2009 als Freiberufler akzeptiert.
Hallo Mireille, dann verstehe ich deine Anfrage ans Gewerbeamt bezüglich Tee nicht richtig. Eine solche Anfrage macht doch nur Sinn, wenn sich das auf den Verkauf/Ausschank von Tee (Tasse Tee) bezieht.
Der Anhörungsbogen erging doch vom Finanzamt.?!
Möchte hier an dieser Stelle nochmals erwähnen, alles was an Urteilen, Gesetzestexte gibt und in Medien, Bekannte, Praktizierenden berichtet wird, ist nur als allgemeine Information zu sehen. Das Finanzamt vor Ort, (und nur das) setzt fest, ob du als Gewerbetreibender oder Freiberufler einzuordnen bist.
Als Kleinunternehmer musst du nur deine Einnahmen/Ausgaben gegenüberstellen. Sobald eine Gewinn/Verlustrechnung aufmachst oder Gewinnabsichten anstrebst, wird das Finanzamt dich in die Gewerbetreibender-Pflicht nehmen. Allein das Wort "Gewinn"reicht hier oftmals schon aus.
>>@Prema: Übungsleiterpauschalen sind steuerrechtlich vollkommen anders zu behandeln.
aum
miramuu
Lass
dir die Bestätigung deiner
Freiberuflichkeit noch einmal schriftlich vom FA bestätigen, wenn du sie noch nicht schriftlich vorliegen hast.
Gemäß Einkommenssteuergesetz (§ 18 EStG) ist die Definition für freiberufliche Tätigkeit (auszugsweise) wie folgt: „…selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.“ Auch andere Berufe, sogenannte Katalogberufe und ähnliche, fallen unter Umständen darunter. Als lehrend tätiger Yogalehrer fällt man unter „lehrende Berufe“ und damit ist man, wenn man nichts verkauft - Freiberufler.
Bei Gewinn < 2.100 € pro Jahr sind die Einnahmen unter Umständen! als Übungsleiterpauschale abzugsfrei zu behalten.
Vielen Dank miramuun. Kleinunternehmer bin ich mit ca. 2000 Eur Gewinn pro Jahr.;) Ich geben nebenberuflich Kurse und verkaufe keinerlei Waren. Im Internet findet sich aber immer wieder der Hinweis, dass die Tätigkeit dann freiberuflich ist. Ich finde auch den Verweis vom Gewerbeamt auf das Urteil unklar. Hier handelte es sich um eine Yogaschule, die auch Lehrer ausgebildet hat. Die angebliche fehlende "höhere Bildung" klingt für mich ebenfalls seltsam, da ja bspw. auch nicht alle Künstler eine abgeschlossene akademische Ausbildung haben. Mich würde interessieren, wie es anderen YogalehrerInnen hier ergangen ist, und ob es auch dieses Problem mit dem Gewerbeamt gab. LG Mireille
Ja, sobald du irgendetwas verkaufst, sei es Tee, CD`s Yoga-Matten od. Kissen, Schriften, Bücher, Räucherstäbchen etc. bist du finanzamttechnisch Gewerbetreibender. Auch wenn du Gewinn-Erträge vorträgst wirst du mit hoher Wahrscheinlichkeit als ein Gewerbetreibender eingestuft. Dann wird dein zukünftiger jährlicher "Gewinn" abgeschätzt und dementsprechend die Gewerbe-Steuer erhoben. D.h. du müsstest demnach Mehrwertsteuer/Vorsteuer ans Finanzamt vierteljährlich/monatlich im Voraus zahlen, kannst aber Vorsteuerabzüge geltend machen. Denkbar ist die Kleinunternhmer-Regelung in der du nur Einnahmen / Ausgaben gegenüberstellt ohne Gewinn- Ausweis und ohne die "große"Buchführung.
aum
miramuun